Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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10. Bodenpolitik, Wohnen
94.054 |
Bundesgesetz über die
Raumplanung. Teilrevision |
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Loi fédérale sur
l'aménagement du territoire. Révision partielle |
Botschaft: 30.05.1994 (BBl III, 1075 / FF III, 1059)
Ausgangslage
Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) ist am
1. Januar 1980 in Kraft getreten. Es hat sich bewährt, auch wenn gewisse
Vollzugsschwächen bestehen. In einzelnen Teilbereichen hat sich jedoch seither ein
Handlungsbedarf für punktuelle Revisionen ergeben.
Der Bundesrat schlägt einerseits eine Revision des
Erschliessungsrechts vor. Er will damit eine Stärkung der Privatinitiative in der
Raumplanung bewirken und die marktwirtschaftliche Erneuerung unterstützen. Der
Revisionsentwurf sieht vor, die heute bestehende Möglichkeit der Kantone, das sogenannte
Recht auf Privaterschliessung zu gewähren, in eine Pflicht umzuwandeln. Zudem wird mit
der Revision klargestellt, dass der Grundeigentümer einen Anspruch auf die zeitgerechte
Erschliessung seines Baulandes hat.
Andererseits macht der Bundesrat Vorschläge zur
Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination der Bewilligungsverfahren für Bauten und
Anlagen. Entsprechende Bemühungen auf Bundesebene sind nicht nur Gegenstand der
vorliegenden Revision. Der Bundesrat hat parallel dazu seiner Verwaltungskontrolle (VKB)
den Auftrag erteilt, einen entsprechenden Bericht bezüglich bodenbezogener Grossprojekte
zu erstellen, mit Schwergewicht bei den bundesrechtlichen Bewilligungsverfahren. Zudem
wird in hängigen Revisionen von Verfahrensrecht und Spezialgesetzen diesen Fragen
ebenfalls Beachtung geschenkt. In der vorliegenden Revision des RPG geht es darum, im
Rahmen der geltenden Kompetenzverteilung Grundsätze für die kantonalrechtlichen
Verfahren und die daran beteiligten Bundesbehörden aufzustellen.
Verhandlungen
SR |
24.01.1995 |
AB 1995, 17 |
NR |
09./12.06.1995 |
AB 1995, 1190, 1224 |
SR |
18.09.1995 |
AB 1995, 802 |
SR / NR |
06.10.1995 |
Schlussabstimmungen (44:0 / 163:3) |
Der Ständerat stimmte der Revision des
Erschliessungsrechts zu, verzichtete aber mit 22 zu 3 Stimmen darauf, den Kantonen
Vorschriften im Verfahrensrecht zu machen. Mehrere Redner verwiesen auf das
Subsidiaritätsprinzip und betonten, dass die Kantone daran seien, ihre
Bewilligungsverfahren zu koordinieren und zu beschleunigen. Demgegenüber erklärte
Bundesrat Koller, dass bisher nur sechs Kantone die Vorstellungen des Bundes voll
umgesetzt hätten. Die kleine Kammer überwies im weiteren eine Motion der Kommission für
Umwelt, Raumplanung und Energie, die den Bund verpflichtet, bei seiner Bautätigkeit mit
dem guten Beispiel voranzugehen. Der Bundesrat wird darin beauftragt, bis spätestens 1996
eine Vorlage über die Koordination jener Bewilligungsverfahren vorzulegen, die in die
Zuständigkeit der Behörden des Bundes fallen.
Der Nationalrat hatte sich zunächst mit zwei
Rückweisungsanträgen zu befassen. Bundi (S, GR) bezeichnete als Sprecher der Minderheit
die Vorlage als eine in keiner Weise gerechtfertigte Minirevision. Eine Revision sollte
zumindest entsprechend dem ursprünglichen Plan auch das Vorkaufsrecht für Mieter und
für Gemeinwesen sowie die Veröffentlichungspflicht für Handänderungen einbeziehen.
Wiederkehr (U, ZH) forderte im Namen der LdU/EVP-Fraktion, dass auch die Publikation der
Handänderungspreise in die Revision aufgenommen wird. Beide Anträge wurden abgelehnt. In
der Detailberatung stimmte der Nationalrat bei den Vorschriften zum Verfahrensrecht dem
Entwurf des Bundesrates zu, was auch Ablehnung der vom Ständerat überwiesenen Motion
bedeutete.
Der Ständerat stimmte den Beschlüssen des
Nationalrates zu. Mit zu diesem Entscheid trug bei, dass der Bundesrat in der Zwischenzeit
bezüglich der Bundesverfahren Beschlüsse gefasst hatte. Er beauftragte das EVED, ihm bis
Mitte 1996 eine Vorlage für die Vernehmlassung zu unterbreiten, die sodann Anfang 1997
dem Parlament zugeleitet werden kann.
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